Corona-Schutzverordnung – gültig ab 19.03.2022
Ab 19.03.2022 gilt die neue Corona Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 02.04.2022 und ist hier zu finden: CoronaSchVO, bitte hier klicken!
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
- Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
- Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
- Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
- Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
- Zuschauer: grundsätzlich 3G
- Bis 1000 Personen: (drinnen)
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
- Bis 1000 Personen: (draußen)
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Keine Maskenpflicht
- Über 1000 Personen (drinnen):
- 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
- Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
- Über 1000 Personen (draußen):
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
- Keine Maskenpflicht!