Satzung

S a t z u n g

des Turn- und Sportvereins (TuSpo) 1883 e.V. Dahlhausen
(aktualisierte Fassung vom 23.03.2011)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er führt den Namen „Turn- und Sportverein –TuSpo- 1883 e.V.. Sein Sitz ist Radevormwald, Dahlhausen/Wupper.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Leibesübungen zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Mitglieder. Unbeschadet der persönlichen Einstellung des einzelnen Mitgliedes ist der Verein frei von allen parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

aktive Mitglieder
passive Mitglieder
jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
Ehrenmitglieder

§ 4 Aufnahme in den Verein

Jede Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den Verein zu richten. Bei jugendlichen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungs-berechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die erfolgte Aufnahme ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt-zugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben unbeschränktes Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
Die aktiven und passiven Mitglieder können zu allen Ämtern des Vereins gewählt werden.
Alle Mitglieder unterliegen mit ihrer Aufnahme den Satzungen des Vereins und sind zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche und eigenhändige unterschriebene Erklärung an den Verein. Bei Jugendmitgliedern ist diese Willenserklärung von einem Erziehungsberechtigten abzugeben. Für aktive Sportler(innen) sind die Formvorschriften der entsprechenden Verbände einzuhalten.

2.) Mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Der Beitrag ist jedoch bis zum Ablauf des Kalenderhalbjahres zu zahlen.

3.) ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a.) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die
Vereinskameradschaft
b.) bei Schädigung des Ansehens des Vereins
c.) bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr und
vorheriger zweimaliger schriftlicher Anmahnung

4.) Mit dem Ausschluss ist etwaiges in den Händen des Mitgliedes befindliches Vereinseigentum an den Vorstand herauszugeben. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit ¾ Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 7 Beiträge

Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise setzt die Hauptversammlung fest. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Bei Beitragsrückständen erfolgt eine schriftliche Anmahnung. Nach der zweiten fruchtlosen Anmahnung und einem Rückstand von mehr als einem halben Jahr kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

§ 8 Ordnungsstrafen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen, gegen Sitte und Anstand in den Versammlungen, Festlichkeiten und Sportveranstaltungen des Vereins verstoßen, kann der Vorstand auch Ordnungsstrafen verhängen. Dies gilt auch für aktive Mitglieder, die gegen die Spielordnung verstoßen.
2.) Als Strafen kommen in Betracht:

a.) Verweis
b.) zeitlicher Verlust bestimmter oder aller Rechte aus der
Mitgliedschaft
c.) Ausschluss

§ 9 Vermögen und Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Hierzu gehören der Kassenbestand, Bank- und Sparguthaben, das Inventar und etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Jahreshauptversammlung

§ 11 Vorstand

1.) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin
dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin

2.) Er ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Handlungsfähig sind mindestens 2 der unter 1.) aufgeführten Vorstandsmitglieder.

3.) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

d.) den Abteilungsleitern(innen) bzw. deren Vertreter(innen) der
einzelnen Vereinsabteilungen
e.) den Ausschussleitern(innen) bzw. deren Vertreter(innen) der laut
§ 14 eingesetzten Ausschüsse.

4.) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zu den Vorstandssitzungen
einzuladen und haben volles Stimmrecht.

§ 12 Vorstandswahl

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt alle 2 Jahre auf der Jahreshauptversammlung des Vereins. Gewählt werden die unter a.) bis c.) genannten Personen des § 11.
Die unter d.) genannten Personen werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt und auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
Die unter e.) genannten Personen werden vom Vorstand bestellt. Auch diese werden der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

2.) Eine Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann das Amt kommissarisch von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern oder einer Dritten, vom Vorstand bestimmten Person, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung weitergeführt werden. Scheidet mehr als eine Person vorzeitig aus, haben Neuwahlen zu erfolgen. Wenn es sich um eine Person unter Punkt d.) des § 11 handelt, hat die Neuwahl durch die entsprechende Abteilung zu erfolgen.

§ 13 Befugnisse des Vorstandes

1.) Dem Vorstand obliegen unter anderem die Geschäftsführung, die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.

2.) Der / die Vorsitzende, der / die Geschäftsführer(in) und der / die Kassenwart(in) vertreten sich gegenseitig.

3.) Dem / der Geschäftsführer(in) oder seiner / ihrer Vertretung obliegt insbesondere die Ausfertigung der zur Erledigung der Vereins- und Vorstandsbeschlüsse erforderlichen Schriftstücke. Er / sie hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Vereinsversammlungen eine Niederschrift zu fertigen, welche vornehmlich die Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer(in) und von dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben.

4.) Der / die Kassenwart(in) hat die gesamte Kasse einschließlich der Bank- und Sparguthaben ordnungsgemäß zu führen. Er / sie nimmt Einzahlungen in Empfang, darf aber Auszahlungen nur mit gleichzeitiger Unterschrift des / der Vorsitzenden oder eines hierzu ermächtigten Gesamtvorstandsmitgliedes vornehmen. Er / sie hat in der Jahreshauptversammlung für das vergangene Jahr Rechnung zu legen.

5.) Der / die Vorsitzende bzw. sein / ihr Vertreter(in) leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Er / sie beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein, so oft dies erforderlich ist. Die Einladungen hierzu sollen schriftlich und mindestens 8 Tage vor Datum der Sitzung verschickt werden.

6.) Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders in der Sitzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des / der Vorsitzenden oder bei seiner / ihrer Abwesenheit die seines / ihres Stellvertreters(in) ausschlaggebend.

§ 14 Ausschüsse

1.) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinstätigkeit Ausschüsse zu benennen. Für folgende Aufgaben sind notfalls Ausschüsse einzusetzen:

Spielausschuss
Jugendausschuss
Materialausschuss
Sportplatzausschuss
Festausschuss
Ältesten- und Ehrenrat
Wahlausschuss
Marketing- und Presseausschuss

Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Jeder Ausschuss benennt aus dem kreis seiner Mitglieder einen Leiter / eine Leiterin sowie einen Vertreter / eine Vertreterin. Die Mitglieder der Ausschüsse werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und von ihr bestätigt.

§ 15 Jugendleitung

Die Jugendabteilung hat eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Satzungen, für deren Einhaltung der Jugendausschuss verantwortlich ist. Er ist auch für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der ihm zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.

§ 16 Wahlausschuss

1.) Der Wahlausschuss hat Neuwahlen und Ersatzwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Ämter des Vereins aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diesem Ausschuss sollen nach Möglichkeit nur Mitglieder angehören, die über 25 Jahre alt sind, mehr als 2 Jahre dem Verein angehören und die Belange des Vereins kennen.

2.) Der / die vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter(in) hat in der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen und die Wahl des / der Vorsitzenden zu leiten. Kandidatenvorschläge aus der Mitgliederschaft sind spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Leiter / der Leiterin des Wahlausschusses mitzuteilen.

§ 17 Ältesten- und Ehrenrat

Der Vorsitzende / die Vorsitzende des Ältesten- und Ehrenrates bekleidet das Amt des Ehrenamtsbeauftragten des Vereins. Dem Ältesten- und Ehrenrat obliegen folgende Aufgaben:

Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit ihm diese vom Vorstand übertragen werden oder er von Mitgliedern dazu aufgerufen wird.
Mitwirkung bei der Ablehnung einer Aufnahme in den Verein gemäß §§ 4 und 6. Über die Verhandlungen des Ältesten- und Ehrenrates, welche streng vertraulich sind, ist eine Niederschrift zu fertigen.
Überwachung der Ehrenordnung und Durchführung von Ehrungen
Verleihung des Ehrenamtspreises

§ 18 Ehrungen

1.) Aus besonderem Anlass kann der Verein Ehrungen seiner Mitglieder vornehmen. Als solche kommen in Betracht:

Ernennung zum Ehrenmitglied
Verleihung der Ehrennadel in Gold
Verleihung der Ehrennadel in Silber

Die Ernennung zum Ehrenmitglied, sowie die Verleihung eines Ehrenamtes kann nur durch die Mitgliederversammlung und zwar mit ¾ Mehrheit erfolgen.

2.) Der Vorstand kann die Ehrennadel des Vereins verleihen:

in Gold für eine 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
in Silber für eine 25 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
für besondere Verdienste um den Sport, insbesondere um den Verein

§ 19 Kassenprüfer

In jeder Jahreshauptversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer(innen) gewählt. Sie müssen 25 Jahre alt sein. Bei einem Ausscheiden während des Jahresverlaufs ist für den Rest des Jahres auf der nächsten Mitgliederversammlung ein(e) neue(r) Kassenprüfer(in) zu wählen. Kassenprüfer(innen) dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über die Kassenprüfung einen Bericht abzugeben.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31.12. des Jahres.

§ 21 Jahreshauptversammlung

1.) Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:

der Jahresbericht
etwaige Entlastung des Vorstandes
erforderliche Neuwahlen
Anträge

2.) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich und spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

§ 22 Mitgliederversammlung

1.) Außer der Jahreshauptversammlung soll alle 3 Monate, immer im ersten Monat eines Kalendervierteljahres, eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Eine Versammlung findet jedoch nur dann statt, wenn Anträge hierzu beim Vorstand eingehen oder der Vorstand eine Versammlung für notwendig hält.

§ 23 Einladungen und Geschäftsordnung

1.) Die Einladungen zu den Versammlungen müssen schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und spätestens 8 Tage vorher abgesendet bzw. veröffentlicht werden. Die Versammlung ist beschlussfähig mit der jeweiligen Anzahl der Mitglieder in der Versammlung.

2.) Leiter der Versammlung ist der / die Vorsitzende oder, bei seiner / ihrer Verhinderung, sein / ihr Stellvertreter(in).

3.) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift von dem / der Geschäftsführer(in) zu fertigen und von ihm / ihr und von dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben. In dringenden Fällen kann der Vorstand, auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder muss er, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu genügt es, wenn die Einladung 5 Tage vorher abgesendet wird.

§ 24 Wahlen

1.) Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder ihr Einverständnis zur Wahl dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt haben.

2.) Alle Wahlen in den Versammlungen erfolgen, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt, dies gilt auch bei allen sonstigen Anträgen. Alle Wahlen erfolgen öffentlich, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim mit Stimmzettel.

§ 25 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört allen Verbänden an, für deren Sportart eine Abteilung im Verein besteht; diese sind zurzeit:

Fußballverband Niederrhein
Rheinischer Turnerbund
Rheinischer Tischtennisverband

§ 26 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 27 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Zur Abstimmung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Radevormwald, die es unmittelbar und ausschließlich für Sportzwecke verwenden muss.

§ 28 Sonstiges

Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung soll auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben.

Radevormwald, 23.03.2011

Guido Musial                                                Karola Johnen
1. Vorsitzender                                             Geschäftsführerin

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